BAG - Urteil vom 12.09.2013
6 AZR 980/11
Normen:
BGB § 134; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 119; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 133 Nr. 1
AuR 2014, 79
BAGE 146, 64
DB 2013, 9
DB 2014, 844
EzA-SD 2013, 11
MDR 2014, 230
ZIP 2014, 37
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 74/11
ArbG München, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 15318/09

Rechtliche Einordnung einer Halteprämie Aufhebung inkongruenter Deckung durch Abschluss einer neue Ansprüche begründenden Vereinbarung

BAG, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 980/11

DRsp Nr. 2013/25491

Rechtliche Einordnung einer Halteprämie Aufhebung inkongruenter Deckung durch Abschluss einer neue Ansprüche begründenden Vereinbarung

1. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Prämie zu, wenn er bis zu einem bestimmten Stichtag keine Eigenkündigung erklärt (Halteprämie), und liegt der Stichtag nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich unabhängig davon, dass der Anspruch auf die Prämie auflösend bedingt ist, um eine Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. 2. Eine inkongruente Deckung bildet in der Regel ein erhebliches Beweisanzeichen sowohl für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO als auch für die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Die Arbeitsvertragsparteien können durch Abschluss einer Vereinbarung, die neue Ansprüche des Arbeitnehmers begründet, keine Kongruenz herstellen. Orientierungssätze: