BFH - Urteil vom 03.08.2016
X R 25/14
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2120/12

Rechtliche Einordnung von Steuerforderungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen X R 25/14

DRsp Nr. 2017/603

Rechtliche Einordnung von Steuerforderungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

1. NV: Scheidet der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft aus, sind die Einkommensteuern, die sich aufgrund des Auseinandersetzungsguthabens ergeben, Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO). 2. NV: Aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Anordnung der Nachtragsverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO) wird der Steuerpflichtige (wieder) prozessführungsbefugt.

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren, gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. 2. Diese Masseverbindlichkeiten sind von den Insolvenzforderungen abzugrenzen, wobei es ausschließlich auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung ankommt. Entscheidend ist, ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht und damit die Steuerforderung insolvenzrechtlich begründet worden ist. Dies richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen.