BFH - Beschluss vom 07.05.2020
V R 14/19
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 und Abs. 4, § 270a, § 270 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1750
BFH/NV 2020, 1178
DB 2020, 1772
DStR 2020, 1674
DStRE 2020, 1015
DZWIR 2020, 577
GmbHR 2020, 1023
NZI 2020, 850
ZIP 2020, 1624
ZInsO 2020, 1788
ZInsO 2021, 47
ZVI 2020, 339
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1535/18

Rechtliche Einordnung von während der vorläufigen Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit

BFH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen V R 14/19

DRsp Nr. 2020/10998

Rechtliche Einordnung von während der vorläufigen Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit

Der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270a InsO unterliegt, ist weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2019 – 15 K 1535/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 2 und Abs. 4, § 270a, § 270 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der X GmbH (GmbH).

Die GmbH hatte als Insolvenzschuldner am 13.12.2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gemäß § 270a der Insolvenzordnung (InsO) beantragt. Das zuständige Amtsgericht bestellte den Kläger mit Beschluss vom selben Tag zum vorläufigen Sachwalter.