BFH - Beschluss vom 07.05.2020
V R 19/19
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 und Abs. 4, § 270a, § 270 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1095
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2583/17

Rechtliche Einordnung von während der vorläufigen Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit

BFH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen V R 19/19

DRsp Nr. 2020/10999

Rechtliche Einordnung von während der vorläufigen Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit

NV: Der Umsatzsteueranspruch für einen Besteuerungszeitraum, in dem der Unternehmer einem Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung nach § 270a InsO unterliegt, ist weder nach § 55 Abs. 2 InsO noch nach § 55 Abs. 4 InsO eine Masseverbindlichkeit; auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (Anschluss an BGH vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.04.2019 – 12 K 2583/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 2 und Abs. 4, § 270a, § 270 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.