BGH - Urteil vom 07.11.2013
IX ZR 49/13
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2945
BB 2014, 148
DB 2013, 2735
DB 2013, 8
DStR 2014, 1982
MDR 2014, 52
NJW-RR 2014, 310
NZI 2013, 5
NZI 2014, 306
WM 2013, 2272
ZIP 2013, 2318
ZInsO 2013, 2434
ZVI 2013, 480
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 185/11
OLG Koblenz, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 430/12

Rechtliche Würdigung des Zahlungsverhaltens des Schuldners bei verspäteter Tilgung von drei bis vier Wochen über einen Zeitraum von zehn Monaten

BGH, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen IX ZR 49/13

DRsp Nr. 2013/24212

Rechtliche Würdigung des Zahlungsverhaltens des Schuldners bei verspäteter Tilgung von drei bis vier Wochen über einen Zeitraum von zehn Monaten

Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Tatgericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem Umstand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 26. Februar 2007 über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Mai 2007 eröffneten Insolvenzverfahren.

Die Schuldnerin entrichtete im Zeitraum von Februar bis Dezember 2006 von ihr geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe eines Gesamtbetrages von 15.320,91 € an die Beklagte. Die Zahlungen erfolgten einschließlich zwischenzeitlich angefallener Säumniszuschläge und Mahngebühren in einer Größenordnung von monatlich rund 1.300 € bis 2.300 €. Der Ausgleich fand, ohne dass Zahlungsrückstände verblieben, jeweils etwa drei bis vier Wochen nach Fälligkeit statt.