BGH - Beschluss vom 05.05.2011
IX ZB 251/10
Normen:
InsO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 450/10
AG Oldenburg, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 IN 21/10

Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bei bestehender dinglicher Sicherung zugunsten des Antragstellers

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 251/10

DRsp Nr. 2011/10890

Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bei bestehender dinglicher Sicherung zugunsten des Antragstellers

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 25. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.800 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.