OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2007
11 VA 7/07
Normen:
ZPO § 299 Abs. 2 ; InsO § 4 ;

Rechtliches Interesse zur Einsicht in die Insolvenzakten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 11 VA 7/07

DRsp Nr. 2007/15151

Rechtliches Interesse zur Einsicht in die Insolvenzakten

Ein rechtliches Interesse zur Akteneinsicht in die Insolvenzakten nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO besteht nur, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers einen rechtlichen Bezug zu dem Streitstoff des Insolvenzverfahrens aufweist. Ein Interesse, im Wege der Akteneinsicht zur Durchsetzung bestehender Ansprüche gegen Dritte, insbesondere auch Insolvenzverfahrensbeteiligte, möglicherweise nicht bekannte Tatsachen zur Kenntnis zu erhalten, besteht nicht.

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 2 ; InsO § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die die Schuldnerin betreffenden Insolvenzakten - Verwaltungsberichte und Gutachten - und führt zur Begründung aus:

Sie habe mit der Insolvenzverwalterin während des laufenden Insolvenzverfahrens in Vertragsverhandlungen über einen Teilbereich des Grundstückes ...straße 6 in Z... gestanden. Obwohl die Vertragsverhandlungen abgeschlossen gewesen seien, sei es aus unerfindlichen Gründen nicht zu einer Beurkundung gekommen. Hierfür macht die Antragstellerin die Insolvenzverwalterin verantwortlich und meint, ihre wirtschaftlichen Planungen seien hierdurch erheblich beeinträchtigt worden. Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Insolvenzverwalterin sei die Insolvenzakte erforderlich.