BGH - Urteil vom 22.10.1998
VII ZR 99/97
Normen:
BGB § 134, § 218 Abs. 1 S. 2; MaBV § 3 Abs. 2 S. 1, § 12 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 134 Unterwerfungsklausel 1
BGHR BGB § 218 Abs. 1 S. 2 Vollstreckungsunterwerfung 1
BGHZ 139, 387
BauR 1999, 53
DB 1999, 376
DNotZ 1999, 53
DRsp I(111)250a
DRsp I(138)847-2d
DStR 1999, 250
InVo 1999, 48
MDR 1999, 32
NJW 1999, 51
NZM 1999, 37
WM 1999, 29
ZIP 1998, 2063
ZfBR 1999, 93
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Rechtmäßigkeit der Unterwerfungsklausel in einem Bauträgervertrag

BGH, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen VII ZR 99/97

DRsp Nr. 1999/37

Rechtmäßigkeit der Unterwerfungsklausel in einem Bauträgervertrag

»a) Unterwirft sich ein Erwerber in einem Bauträgervertrag der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so ist diese Erklärung gemäß §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig, wenn der Notar ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel ohne besonderen Nachweis zu erteilen. b) § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf eine gemäß §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtige Unterwerfungserklärung nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 134, § 218 Abs. 1 S. 2; MaBV § 3 Abs. 2 S. 1, § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 15. Juni 1992 an die Beklagten ein Grundstück und verpflichtete sich gleichzeitig zur Errichtung einer Doppelhaushälfte. Die Fälligkeit des Kaufpreises war entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.

Wegen aller in der notariellen Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen unterwarfen sich die Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Der Klägerin sollte auf Verlangen ohne besonderen Nachweis eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden.