BGH - Beschluss vom 29.09.2011
IX ZB 112/09
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; InsVV § 5;
Fundstellen:
MDR 2011, 1382
NZI 2011, 941
WM 2011, 2104
ZIP 2011, 2117
ZVI 2011, 467
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 23/02
LG Offenburg, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 78/09

Rechtmäßigkeit des Abzugs des Vergütungsbetrags eines Insolvenzverwalters für den Einsatz besonderer Sachkunde von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmenden Wert der Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IX ZB 112/09

DRsp Nr. 2011/18044

Rechtmäßigkeit des Abzugs des Vergütungsbetrags eines Insolvenzverwalters für den Einsatz besonderer Sachkunde von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmenden Wert der Insolvenzmasse

Die Regelung, dass Beträge, die der Verwalter als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, von dem die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmenden Wert der Insolvenzmasse abgezogen werden, entspricht der Ermächtigungsgrundlage und ist verfassungsmäßig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 4. Mai 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 805,50 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; InsVV § 5;

Gründe

I.