FG München - Urteil vom 21.01.2010
14 K 1868/09
Normen:
FGO § 102; AO § 256; InsO § 16;

Rechtmäßigkeit des vom FA gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG München, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 1868/09

DRsp Nr. 2010/18738

Rechtmäßigkeit des vom FA gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Die Entscheidung des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die gem. § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH v. 12.12.2005, VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900). 2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Beantragung eines Insolvenzverfahrens aufgrund vollziehbarer, aber noch nicht bestandskräftiger Steuerforderungen nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden (BFH v. 12.12.2003, VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 102; AO § 256; InsO § 16;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt (FA) gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin.