BFH - Beschluss vom 29.01.2010
VII B 188/09
Normen:
InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 287 Abs. 2; ZPO § 850; AO § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1243
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2047/07

Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Lohnsteuerforderung im Fall der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen VII B 188/09

DRsp Nr. 2010/8522

Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Lohnsteuerforderung im Fall der Insolvenz des Steuerpflichtigen

NV: Lohnsteuererstattungsansprüche sind kein "Arbeitseinkommen". Ein Anspruch auf Erstattung von Lohnsteuer, auch wenn er durch eine steuerpflichtige Tätigkeit des Schuldners während des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, gehört daher nicht zum insolvenzfreien Vermögen und kann vom Finanzamt nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden des Insolvenzschuldners verrechnet werden.

1. Steuererstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, werden allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen (vgl. statt aller Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127, m.N).2. Der Erstattungsanspruch eines Arbeitnehmers wegen überzahlter Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht als Teil des Arbeitseinkommens zu werten mit der Folge, dass er nicht unter die Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO fällt und kein Pfändungs- und Aufrechnungsverbot nach § 850c ZPO, § 226 AO i.V.m. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, auch wenn das Arbeitseinkommen unter den Pfändungsgrenzen gelegen haben sollte.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 S. 1;