Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Die M. AG (nachfolgend: Schuldnerin) beantragte am 29. September 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Überschuldung mit vorläufiger Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO. Es wurden Mitglieder für einen Gläubigerausschuss vorgeschlagen, die mit ihrer Bestellung einverstanden seien. Der Vorstand der Schuldnerin und die vorgesehenen Mitglieder des Gläubigerausschusses schlugen als vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Dr. P. vor.
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