BGH - Beschluss vom 05.03.2015
IX ZB 77/14
Normen:
InsO § 270a;
Fundstellen:
NZI 2015, 413
NZI
WM 2015, 731
ZIP 2015, 648
ZInsO 2015, 632
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 457/14
LG Halle, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 86/14

Rechtmäßigkeit eines Verfügungsverbots für den Schuldner eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen IX ZB 77/14

DRsp Nr. 2015/4952

Rechtmäßigkeit eines Verfügungsverbots für den Schuldner eines Insolvenzverfahrens

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 270a;

Gründe

I.

Die M. AG (nachfolgend: Schuldnerin) beantragte am 29. September 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Überschuldung mit vorläufiger Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO. Es wurden Mitglieder für einen Gläubigerausschuss vorgeschlagen, die mit ihrer Bestellung einverstanden seien. Der Vorstand der Schuldnerin und die vorgesehenen Mitglieder des Gläubigerausschusses schlugen als vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Dr. P. vor.