FG Berlin - Urteil vom 10.07.2006
8 K 8155/03
Normen:
AO § 226 ; AO § 233a ; InsO § 95 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 2 S. 1 ;

Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Berlin, Urteil vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 8 K 8155/03

DRsp Nr. 2007/16417

Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit dem Anspruch auf Erstattungszinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, kann nicht aufgerechnet werden.

Normenkette:

AO § 226 ; AO § 233a ; InsO § 95 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin.

Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 8. Februar 2000 (Az. 1.. IN .. . ./99) wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 30. August 2001 erließ der Beklagte Änderungsbescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995, die neben Guthaben zur Körperschaftsteuer auch Erstattungszinsen im Sinne von § 233 a Abgabenordnung - AO - auswiesen.