Rechtsbehelf gegen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO; vor Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchgeführten Lohnpfändung
AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 68 d IK 24/99
DRsp Nr. 2003/16856
Rechtsbehelf gegen Sicherungsmaßnahmen nach § 21InsO; vor Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchgeführten Lohnpfändung
1. Gegen Sicherungsmaßnahmen nach § 21InsO ist die Gegenvorstellung der gegebene Rechtsbehelf.2. Die Einbeziehung einer vor Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchgeführten Lohnpfändung in die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wäre wirtschaftlich sinnlos und daher ermessensfehlerhaft.3. Pfandrechte, die vor der Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet wurden, können nur durch Anfechtung beseitigt werden.