AG Hamburg-Wandsbek - Beschluss vom 21.10.1999
68 d IK 24/99
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 3 § 50 § 88 § 89 § 114 Abs. 3 § 131 § 166 § 305 § 306 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)312b-d
WM 2000, 895

Rechtsbehelf gegen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO; vor Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchgeführten Lohnpfändung

AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 68 d IK 24/99

DRsp Nr. 2003/16856

Rechtsbehelf gegen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO; vor Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchgeführten Lohnpfändung

1. Gegen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO ist die Gegenvorstellung der gegebene Rechtsbehelf. 2. Die Einbeziehung einer vor Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchgeführten Lohnpfändung in die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wäre wirtschaftlich sinnlos und daher ermessensfehlerhaft. 3. Pfandrechte, die vor der Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet wurden, können nur durch Anfechtung beseitigt werden.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 3 § 50 § 88 § 89 § 114 Abs. 3 § 131 § 166 § 305 § 306 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)312b-d
WM 2000, 895