BGH - Beschluss vom 10.12.2009
IX ZB 98/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 680/07
AG Kassel, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 661 IN 186/05

Rechtsbeschwerde bzgl. einer Verkennung der Stellung und Aufgaben eines mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 98/08

DRsp Nr. 2010/574

Rechtsbeschwerde bzgl. einer Verkennung der Stellung und Aufgaben eines mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Beschwerdegericht

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 7. April 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.224,57 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das Beschwerdegericht Stellung und Aufgaben eines mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters verkannt hat.