BGH - Beschluss vom 17.09.2020
IX ZB 29/19
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsVV § 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2434
DZWIR 2021, 161
MDR 2020, 1400
NZI 2020, 1010
WM 2020, 1977
ZIP 2020, 2083
ZInsO 2020, 2289
ZInsO 2023, 1510
ZVI 2020, 481
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 156/16
LG Köln, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 19/19

Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen; Verletzung des Anspruchs des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung aufgrund der Geldentwertung; Bemessung der gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG

BGH, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen IX ZB 29/19

DRsp Nr. 2020/14997

Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen; Verletzung des Anspruchs des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung aufgrund der Geldentwertung; Bemessung der gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG

a) Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt.