BGH - Beschluß vom 05.12.2002
IX ZA 20/02
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 S. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 Nr.1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 575
ZVI 2003, 226
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 05.12.2002 - Aktenzeichen IX ZA 20/02

DRsp Nr. 2003/76

Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

Die Frage, ob dem Schuldner gem. § 4a Abs. 2 S. 1 InsO ein Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 S. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 Nr.1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt kein Fall des § 574 Abs. 2 ZPO vor.