Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Auf den Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die einen deutschen Literaturverlag betreibt, am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Sachwalter.
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