BGH - Beschluss vom 17.09.2014
IX ZB 26/14
Normen:
InsO § 253 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2014, 2561
DB 2014, 7
MDR 2014, 1354
NZI 2014, 6
NZI 2014, 904
WM 2014, 2011
ZIP 2014, 2040
ZInsO 2014, 2109
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen IN 2196/13
LG Berlin, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 107/14

Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplanes

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen IX ZB 26/14

DRsp Nr. 2014/15055

Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplanes

Weist das Landgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 253 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.

Auf den Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die einen deutschen Literaturverlag betreibt, am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Sachwalter.