BGH - Beschluss vom 26.09.2013
IX ZB 234/11
Normen:
InsVV § 3;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 IN 196/99
LG Kiel, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 145/10

Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV

BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen IX ZB 234/11

DRsp Nr. 2013/21950

Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV

Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 3 InsVV vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu bestimmen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 413.441,85 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).