Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 413.441,85 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs.
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