BGH - Beschluss vom 02.06.2005
V ZB 32/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 27 §23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1090
BGHZ 163, 154
BKR 2005, 418
BauR 2005, 1462
DB 2005, 2075
DNotZ 2005, 776
DStR 2005, 1283
FGPrax 2005, 143
InVo 2005, 407
JR 2006, 237
JZ 2006, 258
JuS 2005, 946
JurBüro 2005, 534
MDR 2005, 1156
NJW 2005, 2061
NZG 2005, 712
NZI 2005, 648
NZM 2005, 543
NotBZ 2005, 327
Rpfleger 2005, 529
WM 2005, 1423
WuM 2005, 531
ZIP 2005, 1233
ZMR 2005, 547
ZfIR 2005, 506
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von Ansprüchen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft; Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung; Ungültigkeit des Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan im

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen V ZB 32/05

DRsp Nr. 2005/9754

Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von Ansprüchen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft; Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung; Ungültigkeit des Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan im

»1. a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt. d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.