BGH - Urteil vom 06.04.2000
IX ZR 422/98
Normen:
KO §§ 46, 106 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2222
BGHZ 144, 192
DB 2000, 1509
DZWIR 2000, 428
InVo 2000, 387
KTS 2000, 415
MDR 2000, 848
NJW 2000, 1950
NJW-RR 2000, 1433
WM 2000, 1052
ZIP 2000, 895
ZInsO 2000, 330
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Rechtsfolge einer Sicherungsabtretung

BGH, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen IX ZR 422/98

DRsp Nr. 2000/3618

Rechtsfolge einer Sicherungsabtretung

»Der Gläubiger, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten abgetreten hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt wird und Sequestrationsmaßnahmen angeordnet werden.«

Normenkette:

KO §§ 46, 106 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der G. K.. Die klagende Sparkasse hatte der Gemeinschuldnerin Kredite gewährt. Am 2. Februar 1994 trat diese ihr alle in ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen "gegen Kunden bzw. Schuldner" mit den Anfangsbuchstaben A - Z ab. Der formularmäßige Abtretungsvertrag enthielt in Nr. 4.3 folgende Regelung: