OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2014
I-12 U 96/12
Normen:
§ 134 BGB; § 138 BGB; § 181 BGB; § 10 Abs. 1 GmbHG; § 15 Abs. 5 GmbHG; § 47 Abs. 1 GmbHG; § 54 Abs. 3 GmbHG; § 145 Abs. 2 InsO; § 40 Abs. 2 KO; § 41 Abs. 1 KO; § 166 Abs. 2 KO; § 13 AnfG i.d.F. v. 04.07.1980;
Fundstellen:
BB 2014, 2561
NZI 2014, 957
ZIP 2014, 2458
ZInsO 2015, 99
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 374/05

Rechtsfolgen der Anordnung der Nachtragsverteilung in einem beendeten früheren KonkursverfahrenRechtsfolgen der erneuten Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des laufenden NachtragsverteilungsverfahrensRechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Anfechtungsvorschriften der InsO bzw. des AnfGBegriff der Rechtsnachfolge im anfechtungsrechtlichen Sinne

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen I-12 U 96/12

DRsp Nr. 2014/15272

Rechtsfolgen der Anordnung der Nachtragsverteilung in einem beendeten früheren Konkursverfahren Rechtsfolgen der erneuten Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des laufenden Nachtragsverteilungsverfahrens Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Anfechtungsvorschriften der InsO bzw. des AnfG Begriff der Rechtsnachfolge im anfechtungsrechtlichen Sinne

1. Die Anordnung der Nachtragsverteilung in einem beendeten früheren Konkursverfahren stellt den Konkursbeschlag der in der Anordnung bezeichneten Gegenstände mit Wirkung ex nunc wieder her, sodass der diese Gegenstände betreffende Anfechtungsprozess eines Gläubigers unterbrochen wird und die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation insoweit an den Konkursverwalter geht.2. Die Aufnahme des unterbrochenen Anfechtungsprozesses durch den Konkursverwalter ist nur in der Frist des § 41 Abs. 1 KO möglich, wenn das Klageziel allein durch eine Erweiterung der Klage erreicht werden kann.3. Wird während des laufenden Nachtragsverteilungsverfahrens erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, erfasst der aus dem weiteren Verfahren resultierende Insolvenzbeschlag nicht die Gegenstände der Nachtragsverteilung, sondern nur das neue Vermögen, das der Schuldner nach Aufhebung des früheren Verfahrens hinzugewonnen hat.