OLG Koblenz - Beschluss vom 30.07.2007
14 W 566/07
Normen:
ZPO § 104 § 567 § 569 § 571 ; BGB § 133 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 534
MDR 2007, 1278
ZInsO 2007, 823
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 171/05

Rechtsfolgen der Beschränkung der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auf einzelne Positionen; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit gegenüber Neumassegläubigern

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 14 W 566/07

DRsp Nr. 2008/23755

Rechtsfolgen der Beschränkung der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auf einzelne Positionen; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit gegenüber Neumassegläubigern

»1. Sämtliche im Kostenfestsetzungsverfahren nicht angegriffenen Positionen werden rechtskräftig, wenn die Beschwerdeschrift oder die Rechtsmittelbegründung lediglich die gerichtliche Prüfung anderer Einzelpositionen begehrt und diese Erklärung nicht mit einem Erweiterungsvorbehalt verknüpft.2. Eine hinreichende Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit gegenüber Neumassegläubigern kann nicht in der bloßen Mitteilung an das Insolvenzgericht gesehen werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor im Hauptsacheverfahren Maßnahmen getroffen hat, die indizieren, dass die Masse nicht unzulänglich ist.«

Normenkette:

ZPO § 104 § 567 § 569 § 571 ; BGB § 133 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der klagende Insolvenzverwalter ist in der Hauptsache in beiden Instanzen unterlegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten erster Instanz auf 1.664,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Kläger wie folgt begründet: