Der klagende Insolvenzverwalter ist in der Hauptsache in beiden Instanzen unterlegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten erster Instanz auf 1.664,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Kläger wie folgt begründet:
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