BFH - Beschluss vom 08.08.2013
II B 3/13
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 155; ZPO § 240 S. 2; AO § 191 Abs. 1; AO § 69; AO § 34;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1805
NZI 2013, 8
ZInsO 2013, 2217
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 37/10

Rechtsfolgen der Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters für das finanzgerichtliche Verfahren; Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides

BFH, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen II B 3/13

DRsp Nr. 2013/20299

Rechtsfolgen der Bestellung eines vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalters für das finanzgerichtliche Verfahren; Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides

1. NV: Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen des Klägers führt nicht zur Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens, wenn dem Kläger kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. 2. NV: Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer dartun, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen entscheidungserheblich war, ferner dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist.