BFH - Urteil vom 23.07.2020
V R 44/19
Normen:
UStG § 13c; InsO §§ 41, 178;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 147
DB 2021, 659
DStR 2020, 2430
DStRE 2020, 1403
ZIP 2020, 2352
ZInsO 2020, 2424
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2216/15

Rechtsfolgen der Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Haftung des Zessionars

BFH, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen V R 44/19

DRsp Nr. 2020/15626

Rechtsfolgen der Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Haftung des Zessionars

Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.03.2019 – 9 K 2216/15 und der Haftungsbescheid vom 07.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

UStG § 13c; InsO §§ 41, 178;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D–AG, die als Kreditinstitut tätig war.

Die B–KG (KG), ein Unternehmen, das steuerpflichtige Leistungen erbrachte, hatte am 12.03.2004 zur Sicherung für ihr gewährte Kredite einer Sicherungszession von Zahlungsansprüchen aus ihrer Geschäftstätigkeit zugestimmt. Mehrere Gläubiger der KG schlossen am 19.11.2004 einen Sicherheitenpoolvertrag. An den danach zu poolenden Verwertungserlösen war die D–AG, zu deren Gunsten Grundpfandrechte bestanden, zu 22,28 % beteiligt.