BGH - Urteil vom 20.12.1988
IX ZR 50/88
Normen:
KO § 15 S.1, § 17, § 59 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
BB 1989, 374
BGHR KO § 15 Satz 1 Erfüllungsverlangen 1
BGHR KO § 17 Abs. 1 Erfüllungsverlangen 3
DB 1989, 521
DRsp IV(438)216c-e
JuS 1989, 935
MDR 1989, 446
NJW 1989, 1282
WM 1989, 229
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Coburg,

Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen zu wollen; Rechte am Erlös bei Abtretung einer Forderung

BGH, Urteil vom 20.12.1988 - Aktenzeichen IX ZR 50/88

DRsp Nr. 1992/2148

Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen zu wollen; Rechte am Erlös bei Abtretung einer Forderung

»a) Allein die Willenserklärung des Konkursverwalters, vor Konkurseröffnung geschlossene gegenseitige Verträge erfüllen zu wollen oder Erfüllung zu verlangen, läßt den Anspruch des Vertragspartners auf Leistung aus der Masse (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) und den erloschenen Anspruch gegen den Vertragspartner auf die Gegenleistung wieder entstehen. b) Der Erlös aus den vom Konkursverwalter nach § 17 KO erfüllten Verträgen gebührt der Masse und nicht einem Zessionar, dem eine Forderung vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner abgetreten worden war.«

Normenkette:

KO § 15 S.1, § 17, § 59 Abs.1 Nr.2;

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt den beklagten Konkursverwalter persönlich in Anspruch, weil er die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe.