OLG Koblenz - Beschluss vom 18.01.2007
10 W 654/06
Normen:
AnfG § 11 § 17 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 313 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 224
ZInsO 2007, 334
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 97/06

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 10 W 654/06

DRsp Nr. 2007/16718

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein Anfechtungsanspruch nach § 11 AnfG nicht mehr zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers, sondern nur noch zu Gunsten der Insolvenzmasse geltend gemacht werden. 2. Ein aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit kann in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nur durch den Treuhänder wieder aufgenommen werden. 3. Die Übertragung von Anfechtungsrechten auf die Gläubiger im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 313 Abs. 2 InsO betrifft nur Anfechtungen nach der InsO, nicht jedoch Anfechtungsansprüche nach dem AnfG.

Normenkette:

AnfG § 11 § 17 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 313 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Mai 2005 - 5 O 305/02 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 06. Juli 2005 - 5 O 305/02 - in die Lebensversicherung bei der L... Lebensversicherungs AG, Versicherungsschein-Nr. 3.......12/L22.