BFH - Urteil vom 30.07.2019
VIII R 21/16
Normen:
ZPO § 239, § 240; InsO § 85;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 72
BB 2020, 213
BB 2020, 869
BStBl II 2021, 171
DB 2020, 706
DStR 2020, 164
DStRE 2020, 180
NJW 2020, 566
NZG 2020, 433
NZI 2020, 240
ZIP 2020, 331
ZInsO 2020, 310
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 92/13

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des EinspruchsführersRechtsstellung des Finanzamts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen VIII R 21/16

DRsp Nr. 2020/1462

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers Rechtsstellung des Finanzamts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen. 2. Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gemäß § 85 InsO sind bezüglich der Aufnahme des Einspruchsverfahrens durch das FA nicht analog anwendbar. 3. Mangels gesetzlicher Regelung in der AO kann das FA ein Einspruchsverfahren, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer bereits vor der Insolvenzeröffnung gezahlt wurde, erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fortsetzen.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.06.2016 - 8 K 92/13 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2012 in Bezug auf den unzulässigen Einspruch vom 26.03.2011 gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2007 betrifft.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat zu 19 % die Klägerin und zu 81 % der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 239, § 240; InsO § 85;

Gründe

I.