OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2009
I-16 U 160/09
Normen:
InsO § 103; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 116 S. 1;
Fundstellen:
EWiR § 103 InsO 1/2010, 159
MDR 2010, 455
NZI 2010, 105
ZIP 2010, 194
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.07.2009

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters hinsichtlich des Handelsvertretervertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen I-16 U 160/09

DRsp Nr. 2010/384

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters hinsichtlich des Handelsvertretervertrages

Der Handelsvertretervertrag erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters; dem Insolvenzverwalter steht auch kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15. Juli 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

InsO § 103; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 116 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner, Handelsvertreter der Beklagten, kündigte mit Schreiben vom 7. Februar 2008 den ordentlich erstmalig zum 31. August 2010 kündbaren Handelsvertretervertrag vom 1. September 2005 fristlos. In dem daraufhin von der Antragstellerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte das Landgericht mit Urteil vom 22. April 2004 dem Antragsgegner, bis einschließlich zum 31. August 2010 in Konkurrenz zur Antragstellerin zu treten, und verbot ihm insbesondere jedwede Vertriebstätigkeit für Unternehmen, die Tiefkühlprodukte herstellen und/oder vertreiben.