Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15. Juli 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
I.
Der Antragsgegner, Handelsvertreter der Beklagten, kündigte mit Schreiben vom 7. Februar 2008 den ordentlich erstmalig zum 31. August 2010 kündbaren Handelsvertretervertrag vom 1. September 2005 fristlos. In dem daraufhin von der Antragstellerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte das Landgericht mit Urteil vom 22. April 2004 dem Antragsgegner, bis einschließlich zum 31. August 2010 in Konkurrenz zur Antragstellerin zu treten, und verbot ihm insbesondere jedwede Vertriebstätigkeit für Unternehmen, die Tiefkühlprodukte herstellen und/oder vertreiben.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|