BFH - Beschluss vom 26.02.2014
VII B 53/13
Normen:
AnfG § 16 Abs. 2; InsO § 130;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1084
NZI 2014, 518
ZInsO 2014, 1331
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 3617/12 AO

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Duldungsbescheides aufgrund Anfechtung gem. §§ 3,4 AnfG

BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen VII B 53/13

DRsp Nr. 2014/8153

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Duldungsbescheides aufgrund Anfechtung gem. §§ 3,4 AnfG

1. NV: Das Verfahren auf Aufhebung der Vollziehung (Kontopfändung) eines Duldungsbescheids (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO), mit dem das FA eine Vermögensübertragung des Steuerschuldners anficht, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners nicht unterbrochen. 2. NV: Das AdV-Verfahren wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unzulässig, wenn es nicht für erledigt erklärt wird. Mit diesem Tag ist die Rechtsgrundlage für das Aufrechterhalten der Kontopfändung nicht mehr die Vollziehbarkeit des Duldungsbescheids, sondern die Regelung des § 16 Abs. 2 AnfG. 3. NV: Dem FA verbleibt - unter der auflösenden Bedingung der wirksamen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter - das zur Sicherung seines durch den Duldungsbescheid verfolgten Anfechtungsanspruchs begründete Pfandrecht.