SchlHOLG - Beschluss vom 30.12.2014
16 W 168/14
Normen:
InsO § 38; InsO § 103; ZPO 240;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 168/13

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Beiträgen durch den Versicherer

SchlHOLG, Beschluss vom 30.12.2014 - Aktenzeichen 16 W 168/14

DRsp Nr. 2015/2926

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Beiträgen durch den Versicherer

Auch Beiträge der privaten Krankenversicherung, die vor der Insolvenzeröffnung fällig sind, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag (Anschluss an BGH NJW-RR 2014, 683). Orientierungssätze: Behandlung privater Krankenversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. November 2014 aufgehoben.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 103; ZPO 240;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Beiträge in der Krankheitskostenversicherung für den Zeitraum 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von insgesamt 1.807,91 €. Die Beklagte rechnet teilweise mit Erstattungsbeiträgen auf und beantragt widerklagend festzustellen, dass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages wegen angeblicher Falschangaben bei Vertragsschluss unwirksam ist, und ferner hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, ihr Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren.