Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. November 2014 aufgehoben.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Beiträge in der Krankheitskostenversicherung für den Zeitraum 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von insgesamt 1.807,91 €. Die Beklagte rechnet teilweise mit Erstattungsbeiträgen auf und beantragt widerklagend festzustellen, dass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages wegen angeblicher Falschangaben bei Vertragsschluss unwirksam ist, und ferner hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, ihr Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren.
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