OLG Koblenz - Beschluss vom 15.01.2010
2 W 842/09
Normen:
InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 15; InsO § 93; ZPO § 240 Abs. 2; ZPO § 252; ZPO § 345; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 470
ZIP 2010, 448
Vorinstanzen:
LG Mainz - 3 O 33/09 - 151.1.2010,

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer BGB-Gesellschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 2 W 842/09

DRsp Nr. 2010/2313

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer BGB -Gesellschaft

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, sind auch Prozesse unterbrochen, die die persönliche Haftung eines Gesellschafters betreffen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Ansprüche für die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 4.11.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 15; InsO § 93; ZPO § 240 Abs. 2; ZPO § 252; ZPO § 345; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 252 Rn. 1), jedoch nicht begründet.