OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2014
20 U 8/13
Normen:
InsO § 134 Abs 1; AktG § 130 Abs 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 79/12

Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung des Protokolls über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 20 U 8/13

DRsp Nr. 2015/1725

Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung des Protokolls über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

1. Das Fehlen der nach § 130 Abs. 1 AktG nötigen Unterschrift des Notars bzw. des Aufsichtsratsvorsitzenden führt - auch bei der "Ein-Mann-AG" - zur Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG.2. An dieser Nichtigkeit ändert sich nichts durch die Nachholung einer solchen Unterschrift, wenn zuvor monate- oder gar jahrelang von dem Notar bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Unterzeichnung bewusst unterlassen worden ist und sich die Erstellung der Niederschrift und deren Unterzeichnung dementsprechend nicht mehr innerhalb eines einheitlichen Beurkundungsvorgangs halten.3. Hat die Alleinaktionärin nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG zurückzugewährende Dividendenzahlungen erhalten, so kommt eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nur unter strengen Anforderungen in Betracht.