OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.03.2014
20 U 8/13
Normen:
AktG § 130 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 79/12

Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung des Protokolls über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 20 U 8/13

DRsp Nr. 2015/2467

Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung des Protokolls über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

1. Das Fehlen der nach § 130 Abs. 1 AktG nötigen Unterschrift des Notars bzw. des Aufsichtsratsvorsitzenden führt - auch bei der "Ein-Mann-AG" - zur Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG.2. An dieser Nichtigkeit ändert sich nichts durch die Nachholung einer solchen Unterschrift, wenn zuvor monate- oder gar jahrelang von dem Notar bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Unterzeichnung bewusst unterlassen worden ist und sich die Erstellung der Niederschrift und deren Unterzeichnung dementsprechend nicht mehr innerhalb eines einheitlichen Beurkundungsvorgangs halten.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 15.07.2013 - 10 O 79/12 - wird einstimmig

zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 87.018,00 EUR

Normenkette:

AktG § 130 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

A.