BGH - Urteil vom 02.02.2006
IX ZR 46/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 753
DZWIR 2006, 464
MDR 2006, 1190
NJW-RR 2006, 989
NZI 2006, 293
NZM 2006, 352
WM 2006, 1496
ZIP 2006, 583
ZInsO 2006, 326
ZMR 2006, 438
ZVI 2006, 156
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 167/04
LG Tübingen, vom 06.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 125/04

Rechtsfolgen der Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nach Verurteilung zur Herausgabe

BGH, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 46/05

DRsp Nr. 2006/7409

Rechtsfolgen der Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nach Verurteilung zur Herausgabe

»Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt.«

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 28. Februar 2002 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - den Ersatz von Räumungskosten in Höhe von 76.800 EUR.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstückes, das sie im Wege des Grundstückleasings der Kl. und R. K. GbR (im Folgenden auch: GbR) zur Nutzung überließ. Die Leasingnehmerin vermietete das Grundstück an die Schuldnerin, die dort einen Galvanisierungsbetrieb unterhielt. Mit der GbR am 20. Februar 2002 zugegangenem Schreiben kündigte die Klägerin den Leasingvertrag fristlos; mit gleicher Post informierte sie den Beklagten - damals vorläufiger Insolvenzverwalter - über die ausgesprochene Kündigung.