BGH - Urteil vom 21.04.2005
IX ZR 281/03
Normen:
InsO § 1 S. 1 § 35 § 85 ; ZPO § 240 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 25.07.2003
LG Konstanz,

Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 281/03

DRsp Nr. 2005/8538

Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

»a) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben.b) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, daß die Unterbrechung des Verfahrens endet.«

Normenkette:

InsO § 1 S. 1 § 35 § 85 ; ZPO § 240 ;

Tatbestand:

Die klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr angeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursachten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens weiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.