OLG Dresden - Beschluss vom 07.03.2001
13 W 2112/00
Normen:
KO § 6 Abs. 1 ; GesO § 1 Abs. 1 § 8 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 194
ZInsO 2001, 671

Rechtsfolgen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter

OLG Dresden, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 13 W 2112/00

DRsp Nr. 2005/3598

Rechtsfolgen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter

»1. Im eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren sind die Ersatzansprüche aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters gegen diesen ausschließlich im Gesamtvollstreckungsverfahren geltend zu machen. Sind diese gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter selbst zu richten, so ist ein Sonderverwalter zu ernennen. 2. Zum Wegfall der Schadensersatzpflicht des Gesamtvollstreckungsverwalters bei einem erheblichen Mitverschulden des Anspruchsberechtigten.«

Normenkette:

KO § 6 Abs. 1 ; GesO § 1 Abs. 1 § 8 ;
Fundstellen
InVo 2001, 194
ZInsO 2001, 671