OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2020
16 U 183/12
Normen:
InsO a.F. § 104 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 665
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 374/10

Rechtsfolgen der Insolvenz des Käufers einer Call-OptionUmfang der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung im 2. Rechtsgang

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 16 U 183/12

DRsp Nr. 2021/3253

Rechtsfolgen der Insolvenz des Käufers einer Call-Option Umfang der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung im 2. Rechtsgang

1. Das Berufungsgericht ist im 2. Rechtsgang an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebunden, wonach im Falle der Insolvenz des Käufers einer Call-Option maßgeblicher Stichtag für die Bewertung der Option der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht der Verfalltag ist. 2. Marktwert i.S. von § 104 Abs. 3 S. 1 InsO a.F. ist der Wert des Vertrages zu aktuellen Marktkonditionen. 3. Von einem Marktpreis in diesem Sinne ist bei bestehender Möglichkeit einer Ersatzeindeckung für denselben Ausübungstag auszugehen. 4. Von einer bestehenden Möglichkeit für Ersatzgeschäfte ist auch dann auszugehen, wenn der Stillhalter dem Käufer der Option die der Option zugrunde liegenden Aktien zur Sicherheit überlassen hatte, der Stillhalter für den Abschluss des Ersatzgeschäfts aber auf den Besitz der Aktien angewiesen gewesen wäre. Die so gegebene Patt-Situation ist durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien aufzulösen mit der Folge, dass nach Rückgabe der Aktien ein Ersatzgeschäft hätte getätigt werden können.

Tenor