BGH - Urteil vom 19.12.2002
VII ZR 176/02
Normen:
ZPO §§ 301 240 ;
Fundstellen:
BB 2003, 604
BGHReport 2003, 831
BauR 2003, 753
KTS 2003, 299
MDR 2003, 467
NJ 2003, 263
NZBau 2003, 278
WM 2003, 1740
ZIP 2003, 594
ZfBR 2003, 354
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines Teilurteils

BGH, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen VII ZR 176/02

DRsp Nr. 2003/2579

Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines Teilurteils

»a) Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO berührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht.b) Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 301 240 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner Zahlung von Restwerklohn aus einem Bauvertrag.

Die Beklagte zu 1 sowie die in der Objektgesellschaft Auepark GbR zusammengeschlossenen Beklagten zu 2 und 3 beauftragten die Klägerin mit Erschließungsleistungen. Die Klägerin hat die nach ihrer Auffassung vertraglich geschuldete Vergütung für die Bereitstellung von Containern verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 158.527,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.