OLG Celle - Urteil vom 02.04.2009
8 U 206/08
Normen:
ZPO § 829; InsO § 50; InsO § 140;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 380
NZI 2009, 389
OLGReport-Celle 2009, 620
VersR 2009, 1102
ZIP 2009, 924
ZInsO 2009, 1104
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 103/08

Rechtsfolgen der Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einer Kapitallebensversicherung; Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Celle, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 U 206/08

DRsp Nr. 2009/7982

Rechtsfolgen der Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einer Kapitallebensversicherung; Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt. 2. Wird nach wirksamer Pfändung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers/Schuldners eröffnet, und wird der Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so steht dem Pfändungsgläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 InsO zu. Dem steht § 140 InsO nicht entgegen, da es hiernach auf das Entstehen, nicht auf die Fälligkeit der Forderung ankommt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.