BGH - Beschluss vom 10.10.2013
IX ZB 197/11
Normen:
BGB § 1123; BGB § 1124; ZVG § 152; ZVG § 155; ZVG § 161;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
MDR 2013, 1488
NJW 2013, 8
NJW 2103, 3520
NZI 2013, 1046
NZI 2013, 6
NZM 2014, 28
WM 2013, 2176
ZIP 2013, 2331
ZInsO 2013, 2270
ZInsO 2015, 2012
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 583 M 3410/10a
LG Dresden, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 703/10

Rechtsfolgen der uneingeschränkten Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens im Hinblick auf die Ansprüche der Grundpfandgläubiger auf den Erlösüberschuss

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IX ZB 197/11

DRsp Nr. 2013/23033

Rechtsfolgen der uneingeschränkten Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens im Hinblick auf die Ansprüche der Grundpfandgläubiger auf den Erlösüberschuss

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet. Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1 richtet. Auf die weitergehenden Rechtsmittel der Vollstreckungsgläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsabteilung - vom 10. August 2010 gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 1 sind von der Vollstreckungsgläubigerin zu erstatten. Von den gerichtlichen Kosten der Beschwerde und Rechtsbeschwerde fallen ihr 95 v.H. zur Last.