BAG - Urteil vom 21.03.2013
2 AZR 60/12
Normen:
KSchG § 17; BGB § 134;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 45
ArbRB 2013, 266
AuR 2013, 414
BB 2013, 2035
BB 2013, 2875
DB 2013, 1912
DB 2013, 9
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 3
MDR 2013, 1234
NZA 2013, 966
ZIP 2013, 1589
ZInsO 2013, 1698
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 512/11
ArbG Wuppertal, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2683/10

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

BAG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 60/12

DRsp Nr. 2013/19061

Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam. Orientierungssätze: 1. Wurde zuvor kein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt, ist eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung - unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens ist ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung. Dies ergibt eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 KSchG. 2. Auch das Fehlen einer nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderlichen, den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG genügenden Massenentlassungsanzeige hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. In der Erklärung der Kündigung ohne wirksame Massenentlassungsanzeige liegt gleichermaßen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB.