Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 7 W 47/00
DRsp Nr. 2005/13424
Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
»1. Gem. § 117 Abs. 1InsO erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich jede Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht; dies gilt auch für eine Prozessvollmacht.2. Die Unterbrechung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz gem. § 240ZPO bezieht sich auf ein Kostenfestsetzungsverfahren auch dann, wenn dieses nur die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat.3. Ist die sofortige Beschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren mangels ordnungsgemäßer Prozessvollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers unzulässig, so sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, wenn dieser als Veranlasser für sein vollmachtloses Handeln anzusehen ist.«