OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2000
7 W 47/00
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 § 240 ; InsO § 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 289
NJW-RR 2002, 265
NZI 2001, 255
OLGReport-Brandenburg 2001, 222
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 163/98

Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 7 W 47/00

DRsp Nr. 2005/13424

Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Gem. § 117 Abs. 1 InsO erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich jede Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht; dies gilt auch für eine Prozessvollmacht. 2. Die Unterbrechung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz gem. § 240 ZPO bezieht sich auf ein Kostenfestsetzungsverfahren auch dann, wenn dieses nur die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat. 3. Ist die sofortige Beschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren mangels ordnungsgemäßer Prozessvollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers unzulässig, so sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, wenn dieser als Veranlasser für sein vollmachtloses Handeln anzusehen ist.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 § 240 ; InsO § 117 Abs. 1 ;