BGH - Urteil vom 18.12.1995
II ZR 294/93
Normen:
BGB § 140, § 419 ; KapErhG § 25, § 31;
Fundstellen:
AG 1996, 173
BB 1996, 342
DB 1996, 417
DNotZ 1996, 692
DStR 1996, 1056
MDR 1996, 266
NJW 1996, 659
NJW-RR 1996, 674
RAnB 1996, 95 (Ls)
WM 1996, 205
ZIP 1996, 225
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
KreisG Pirna,

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Verschmelzung zweier GmbH mangels Eintragung in das Handelsregister; Umdeutung einer nichtigen Verschmelzung in eine Vermögensübertragung

BGH, Urteil vom 18.12.1995 - Aktenzeichen II ZR 294/93

DRsp Nr. 1996/3513

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Verschmelzung zweier GmbH mangels Eintragung in das Handelsregister; Umdeutung einer nichtigen Verschmelzung in eine Vermögensübertragung

»a) Ist die Verschmelzung zweier Gesellschaften mbH wegen fehlender Eintragung in das Handelsregister unwirksam, sind auch die Grundsätze über die Behandlung fehlerhafter gesellschaftsrechtlicher Akte unanwendbar. b) Eine nichtige Verschmelzung kann nicht in eine Vermögensübertragung mit der Folge umgedeutet werden, daß das übernehmende für die Schulden des übertragenden Unternehmens nach § 419 BGB haftet.«

Normenkette:

BGB § 140, § 419 ; KapErhG § 25, § 31;

Tatbestand:

Aufgrund eines 1979 geschlossenen Pachtvertrages nutzt der Kläger das in der Nähe der Elbbrücke in P. -Co. gelegene Grundstück Fl. St.Nr. . Nach dem Vertrag hat er das Grundstück und die Einfriedung in Ordnung zu halten.