I. Auf Antrag einer Gläubigerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Anschließend wies es diesen - unter Übersendung eines Merkblatts - darauf hin, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen könne; ein entsprechender Antrag sei spätestens bis zum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenzgericht als unzulässig zurück. Später hob es das Insolvenzverfahren auf.
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