BGH - Beschluß vom 06.07.2006
IX ZB 263/05
Normen:
InsO § 20 Abs. 2 § 287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1321
InVo 2007, 13
MDR 2007, 176
NJW-RR 2006, 1483
NZI 2006, 601
Rpfleger 2006, 564
WM 2006, 1778
ZInsO 2006, 821
ZVI 2006, 406
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 400/05
AG Aurich, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 226/05

Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung; Präklusion hinsichtlich eines neuen Antrags

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 263/05

DRsp Nr. 2006/20468

Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung; Präklusion hinsichtlich eines neuen Antrags

»Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.«

Normenkette:

InsO § 20 Abs. 2 § 287 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag einer Gläubigerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Anschließend wies es diesen - unter Übersendung eines Merkblatts - darauf hin, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen könne; ein entsprechender Antrag sei spätestens bis zum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenzgericht als unzulässig zurück. Später hob es das Insolvenzverfahren auf.