BGH - Urteil vom 20.09.2007
IX ZR 91/06
Normen:
InsO § 149 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 155
DZWIR 2008, 77
InVo 2008, 15
MDR 2008, 171
NJW-RR 2008, 295
NZI 2008, 39
WM 2007, 2299
ZIP 2007, 2279
ZInsO 2007, 1228
ZVI 2008, 69
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 72/05
LG Detmold, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 418/04

Rechtsfolgen der Zahlung eines Drittschuldners auf ein Anderkonto

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 91/06

DRsp Nr. 2007/21488

Rechtsfolgen der Zahlung eines Drittschuldners auf ein Anderkonto

»Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geldbetrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto aufrechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzverwalters persönlich; es wird nicht Teil der Masse.«

Normenkette:

InsO § 149 ;

Tatbestand:

Der nunmehrige Beklagte zu 2 wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. In dem Beschluss hieß es u.a. weiter:

"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)."