Der nunmehrige Beklagte zu 2 wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. In dem Beschluss hieß es u.a. weiter:
"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)."
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