OLG Naumburg - Beschluss vom 18.09.2013
2 W 5/12 (KfB)
Normen:
InsO § 210; ZPO § 104;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 303
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1285/10

Rechtsfolgen des Eintritts des Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO hinsichtlich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 2 W 5/12 (KfB)

DRsp Nr. 2013/25262

Rechtsfolgen des Eintritts des Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO hinsichtlich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

Tritt ein gesetzliches Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO nach dem Erlass, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein und wird dieser Umstand vom Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses des Kostengläubigers aufzuheben und der Antrag auf Kostenausgleich zurückzuweisen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2011 aufgehoben.

Der Kostenausgleichsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 228,49 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 210; ZPO § 104;

Gründe:

A.