Rechtsfolgen des Erwerbs durch einen dinglich Berechtigten zu einem Preis unter 7/10 des Verkehrswerts; Bindung des Prozeßgerichts an den festgesetzten Verkehrswert
BGH, Urteil vom 13.11.1986 - Aktenzeichen IX ZR 26/86
DRsp Nr. 1992/3447
Rechtsfolgen des Erwerbs durch einen dinglich Berechtigten zu einem Preis unter 7/10 des Verkehrswerts; Bindung des Prozeßgerichts an den festgesetzten Verkehrswert
»a) Ziel der Fiktion des § 114aZVG ist es zu verhindern, daß ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter, der nur an die untere Grenze seines weit höheren dinglichen Rechts bietet, wegen dieses Rechts nicht überboten wird und bei der Erlösverteilung ausfällt, seine persönliche Forderung dennoch behält, obwohl ihm das Grundstück weit unter Wert zugeschlagen wurde.b) Danach erlischt die durch eine Grundschuld gesicherte Forderung, wenn dem Grundschuldgläubiger das Grundstück seines persönlichen Schuldners für ein 7/10 des Grundstückwerts zurückbleibendes Gebot zugeschlagen wird und deshalb der Ersteher als aus dem Grundstück befriedigt gilt, soweit sein ausgefallener dinglicher Anspruch bei einem 7/10 des Grundstückwerts erreichenden Gebot gedeckt sein würde.c) Das gilt auch, wenn der Ersteher die Zwangsversteigerung wegen seiner Grundschuld betrieben, aber eine (mit)gesicherte Darlehensforderung nicht fällig gestellt hat.d) Der nach § 74a Abs. 5ZVG festgesetzte Verkehrswert des zugeschlagenen Grundstücks ist für das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114aZVG bindend.«