BGH - Beschluß vom 27.07.2006
IX ZB 204/04
Normen:
InsO § 16 § 17 § 34 § 212 ; ZPO § 571 Abs. 2 § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 201/04
AG Halle-Saalkreis, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 1475/03

Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Nachträglicher Wegfall des Insolvenzgrundes

BGH, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 204/04

DRsp Nr. 2006/25294

Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Nachträglicher Wegfall des Insolvenzgrundes

»a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus.b) Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen.c) Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden.d) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen.«

Normenkette:

InsO § 16 § 17 § 34 § 212 ; ZPO § 571 Abs. 2 § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ;

Gründe: