BGH - Beschluß vom 12.07.2007
IX ZA 18/05
Normen:
InsO § 291 Abs. 1 § 295 § 296 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 217/05
AG Düsseldorf, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 500 IK 87/01

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZA 18/05

DRsp Nr. 2007/14893

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners

1. Über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners i.S. der §§ 295, 296 InsO ist im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO nicht zu befinden, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.2. Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gem. § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenzgläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 1 InsO beantragen.

Normenkette:

InsO § 291 Abs. 1 § 295 § 296 Abs. 1 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.